Gemeinsam stark, offenfür Neues, Hand in Hand durchs Leben. Ganzheitlich mit KÖrper, GEist und SEEle.
Verein zur Gesunderhaltung der Einheit von Körper Geist und Seele e. V.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins ist Verein zur Gesunderhaltung der Einheit von Körper Geist und Seele. Sitz des Vereins ist Fürth. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt der Zusatz e.V.
§2Zweck des Vereins
Der Verein macht es sich zur Aufgabe, sich um die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen zu kümmern.. Insbesondere sieht der Verein seine Aufgabe in:
Unterstützung der Gesundheit und das Wohlbefinden von Familien und Kindern
Aufklärung über naturheilkundliche Erkenntnisse
Gesunderhaltung der Familie als Lebensstruktur
Angebote zu präventiven Maßnahmen in Gruppen
Seminare zur Gesunderhaltung der Einheit von Körper Geist und Seele
§3Gemeinnützigkeit und Verwendung des Vereinsvermögens
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung, insbesondere der Förderung der Volksgesundheit und des Wohlergehens der Menschen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden: Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Die Honorarkosten für Veranstaltungen des vereins werden über Unkostenbeiträge finanziert. Ausnahmen beschließt er Vorstand.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Ein Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der auch über die Aufnahme entscheidet.
Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Es erfolgt jedoch keine Rückerstattung des Mitgliedbeitrags.
Der Vorstand kann den Ausschluss von Mitgliedern bei besonderem Anlass beschließen.
Beiträge:
Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Einbezahlte Beiträge werden nicht zurückvergütet. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagesatz.
§5Organe
die Mitgliederversammlung
die Vorstandschaft
§6Vorstandschaft
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, Schriftführer, Kassier und bis zu vier Beisitzern. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Mitglied des Vorstands kann nur werden, wer volljähriges, ordentliches Mitglied des Vereins ist. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder bzw. Beisitzer anwesend sind.
§7Aufgaben des Vorstandes
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Dem Vorstand obliegen
die Ausführung von Mitgliederversammlungsbeschlüsse
- die Führung der Vereinsgeschäfte
die Verwaltung und Verwendung der Vereinsfinanzen
die Erstellung des Rechenschaftsberichts für die Mitgliederversammlung
die ordentliche Abwicklung der Finanzgeschäfte
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und die Stellvertreter vertreten. Der Vorsitzende oder zwei Stellvertreter sind alleinvertretungsberechtigt.
§8Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die schriftliche Einladung erfolgt spätestens 10 Kalendertage im voraus. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einberufen, wenn dies von mindestens 20% der Mitglieder beantragt wird. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit satzungsgemäß eingeladen wurde. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Wahl des Vorstands und der Beisitzer
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstands sowie des Kassiers
Festlegung des Mitgliedsbeitrages oder der Umlage
Etwaige Satzungsänderungen
Beschlussfassung zur Vereinsauflösung
§10 Wahlen und Abstimmungen
Alle volljährigen Abstimmungsberechtigten entscheiden mit einfacher Mehrheit bei anstehenden Wahlen. Satzungsänderungen, sowie ein Beschluss über die Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Korrekturen, nicht jedoch Satzungszweck, die vom Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.
§11Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Vereinsgründung.
§12Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer. Eine Rechnungsprüfung kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
§13Vereinsauflösung
Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck des Vereins-
vermögens jetzt noch nicht angegeben werden (§ 61, Abs. 2 AO 1977), so kommt folgende Bestimmung in Betracht:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Raiffeisenbank Knoblauchsland eG
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Angelika Ledenko,
Nordring 20a
90765 Fürth,
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